übertragen sind (MAEDER, a.a.O., N. 47 zu Art. 34 SVG). Es ist erstellt, dass sich der Lieferwagen im Zeitpunkt des kleinsten frontalen Abstands (21.20 s und 21.44 s, vgl. pag. 287 f., Gutachten S. 6 f., Antwort 3 mit Hinweis auf Bild 3 rechts, Bild 4 links und Bild 8) in direkter Fahrtrichtung zum Fahrzeug des Beschuldigten auf der Normalspur befand und sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während des Spurwechsels für einen kurzen Augenblick vollständig hinter dem Lieferwagen befand.