Wird auf die minimale Geschwindigkeit von 79.1 km/h abgestellt, entspricht der metrische Abstand bei einem zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden rund 12.3 Metern und unterschreitet damit ebenso die 1/6-Tacho-Regel, welche bei 79.1 km/h einem metrischen Abstand von rund 13.2 Metern entspricht. Soweit der Beschuldigte ferner geltend macht, mangels Vorliegens eines «Hintereinanderfahrens» sei die entsprechende Rechtsprechung nicht eo ipso anwendbar, ist darauf hinzuweisen, dass die Abstandsregeln über die im Gesetz exemplarisch genannten Fälle bei jedem Vorbeifahren gelten und die Ausführungen zu den in Art. 34 Abs. 4 SVG genannten Fällen sinngemäss auf den jeweiligen Einzelfall zu