BGE 131 IV 133 E. 3.1). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, basiert der maximale metrische Abstand von 14 Metern, welcher im Gutachten errechnet wurde, auf der maximalen Geschwindigkeitsannahme von 89.5 km/h und dem zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden. Bei einer Geschwindigkeit von 89.5 km/h resultiert bei Anwendung der