desgerichtlicher Rechtsprechung erst bei einem Abstand von weniger als 1/6 der Tachoanzeige von einer groben Verkehrsregelverletzung die Rede sein könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass es unmöglich ist, die 0.6-Sekunden-Regel zu unterschreiten, indes aber die 1/6-Tacho-Regel zu wahren, da sich die Regeln mathematisch entsprechen und das Gleiche ausdrücken (BOLL, a.a.O., S. 58, dies im Gegensatz zur «Zwei-Sekunden»- resp. «halber Tacho»-Regel; vgl. MAEDER, a.a.O., N 57 zu Art. 34 SVG; BOLL, a.a.O., S. 55; BGE 131 IV 133 E. 3.1).