Damit ist gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Die in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) angeführte Empfehlung/Beschluss des Plenums der Strafabteilungen des Obergerichts vom 09./31.12.2002 erging, bevor das Bundesgericht die «1/6-Tacho-Regel» in seine ständige Rechtsprechung aufgenommen hat, und ist insofern nicht (mehr) beachtlich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 184 vom 7. Mai 2020).