Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden liegt bei hohen Geschwindigkeiten regelmässig eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.2). 15.2 Subsumtion Vorliegend betrug der zeitliche Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen im Zeitpunkt, als der Beschuldigte von der Einfahrspur über die Normalspur direkt auf die Überholspur wechselte, 0.56 Sekunden und somit weniger als 0.6 Sekunden. Damit ist gestützt auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.