O., N 62 zu Art. 90 SVG, mit weiteren Urteilen). Erhöhte abstrakte Gefährdungen zeichnen sich gegenüber einfachen abstrakten Gefährdungen dadurch aus, «dass die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet ist, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen bzw. dass diese Art von Handlungen erfahrungsgemäss besonders oft zu solchen Verletzungen führt» (FIOLKA, a.a.O., N 46 zu Art. 90 SVG). Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden liegt bei hohen Geschwindigkeiten regelmässig eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.2).