Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen – wie namentlich das Verkehrsaufkommen und die gefahrene Geschwindigkeit – zur Beurteilung der erhöht abstrakten bzw. allenfalls konkreten Gefährdung (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 100). Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (WEISSENBER- GER, a.a.O., N 62 zu Art. 90 SVG, mit weiteren Urteilen).