9 Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 90 SVG). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch ungenügenden Abstand genügt es nach Auffassung des Bundesgerichts, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist nämlich nur ein Kriterium neben anderen – wie namentlich das Verkehrsaufkommen und die gefahrene Geschwindigkeit – zur Beurteilung der erhöht abstrakten bzw. allenfalls konkreten Gefährdung (WEISSENBERGER, a.a.