Aufgrund der Komplexität dieser Faktoren hat sich in der Praxis zunächst die Faustregel herausgebildet, wonach für die Bemessung des ausreichenden Abstands bei Personenwagen auf die «Zwei-Sekunden»-Regel resp. die Regel «halber Tacho», d.h. halb so viele Meter, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, abgestellt wird (MAEDER, a.a.O., 2014, N 57 zu Art. 34 SVG, mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2). Die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 SVG kann als einfache, grobe oder als «krasse» Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG qualifiziert werden (MAEDER, a.a.O., N 62 zu Art.