90 SVG, mit weiteren Urteilen). Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Dem Sinn nach muss die Abstandsregel aber darüberhinausgehend bei jedem Vorbeifahren gelten, wobei die Ausführungen zu den vier beispielhaft genannten Konstellationen sinngemäss auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen sind (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 47 zu Art. 34 SVG). Art. 12 VRV konkretisiert, was ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist: Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch