Der vorliegende Fall sei mit jenem, welcher dem Bundesgerichtsurteil 6B_2008 [sic] vom 13. Januar 2008 zugrunde liege und von der Vorinstanz herangezogen werde, in keiner Weise vergleichbar. Es habe zwar ein wenig ein «Gschtungg» geherrscht, aber gerade in der Fahrtrichtung des Beschuldigten habe sich am meisten Platz angeboten, weshalb es angezeigt gewesen sei, dorthin zu fahren. Mithin sei nicht ersichtlich, gegen welche Bestimmung des Strassenverkehrsrechts der Beschuldigte verstossen haben solle.