Ein wesentlicher Unterschied zur Rechtsprechung beim Hintereinanderfahren, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, bestehe darin, dass beim Hintereinanderfahren eine ernstliche Gefahr darin gesehen werde, dass die Fahrzeuge sich längere Zeit in kurzem Abstand hintereinander befänden, wodurch die Gefahr eines Unfalls schon rein statistisch gesehen steige. Der vorliegende Fall sei mit jenem, welcher dem Bundesgerichtsurteil 6B_2008 [sic] vom 13. Januar 2008 zugrunde liege und von der Vorinstanz herangezogen werde, in keiner Weise vergleichbar.