Selbst bei einem abrupten Bremsmanöver des Lieferwagens wäre es nicht zu einer Kollision gekommen, weil das Fahrzeug des Beschuldigten sich in Richtung Überholspur und somit nicht in derselben Fahrtrichtung wie der Lieferwagen befunden habe. Ein wesentlicher Unterschied zur Rechtsprechung beim Hintereinanderfahren, auf welche sich die Vorinstanz beziehe, bestehe darin, dass beim Hintereinanderfahren eine ernstliche Gefahr darin gesehen werde, dass die Fahrzeuge sich längere Zeit in kurzem Abstand hintereinander befänden, wodurch die Gefahr eines Unfalls schon rein statistisch gesehen steige.