Es handle sich vorliegend nicht um ein «Hintereinanderfahren», weshalb die entsprechende Rechtsprechung nicht eo ipso anwendbar sei. Die Fahrtrichtung des Beschuldigten beim Einfahrmanöver sei diagonal gewesen, womit das Potenzial für eine Auffahrkollision bzw. die Gefahr des direkten Zusammenpralls der zwei Fahrzeuge deutlich verringert gewesen sei. Selbst bei einem abrupten Bremsmanöver des Lieferwagens wäre es nicht zu einer Kollision gekommen, weil das Fahrzeug des Beschuldigten sich in Richtung Überholspur und somit nicht in derselben Fahrtrichtung wie der Lieferwagen befunden habe.