Der Abstand sei folglich zumindest in dem Sinne ausreichend gewesen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von keiner groben Verkehrsregelverletzung die Rede sein könne, was praxisgemäss erst bei einem Abstand von weniger als 1/6 der Tachoanzeige, also rund 13 Metern, der Fall sei. Zudem sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begründet worden. Es handle sich vorliegend nicht um ein «Hintereinanderfahren», weshalb die entsprechende Rechtsprechung nicht eo ipso anwendbar sei.