Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe im zu beurteilenden Zeitpunkt 0.56 Sekunden betragen, was bei der gefahrenen Geschwindigkeit einem metrischen Abstand von 14 Metern entspreche. Der Abstand sei folglich zumindest in dem Sinne ausreichend gewesen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von keiner groben Verkehrsregelverletzung die Rede sein könne, was praxisgemäss erst bei einem Abstand von weniger als 1/6 der Tachoanzeige, also rund 13 Metern, der Fall sei.