14. Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Der Beschuldigte wendet in seiner Berufungserklärung resp. Berufungsbegründung zusammengefasst ein, gemäss den Erkenntnissen im Gutachten sei er entgegen der Annahme der Vorinstanz bloss mit einer Geschwindigkeit von 79.1 km/h gefahren. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen habe im zu beurteilenden Zeitpunkt 0.56 Sekunden betragen, was bei der gefahrenen Geschwindigkeit einem metrischen Abstand von 14 Metern entspreche.