Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Abstand von ca. 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h in der gegebenen Situation geeignet sei, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen. Wenn der Beschuldigte so knapp hinter dem Lieferwagen hindurch von der Einfahrspur auf die Überholspur wechsle, schaffe er eine gefährliche Situation. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Dem Beschuldigten habe bewusst sein müssen, dass es sich um eine besonders heikle