Zwar sei der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, dass das direkte Einfahren von der Einfahrspur auf die Überholspur nicht per se verboten sei, allerdings habe der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zum Lieferwagen gewahrt. Da sich vor ihm auf der Einfahrspur weitere Fahrzeuge befanden, habe der Beschuldigte mit seinem Verhalten eine potenzielle Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Abstand von ca. 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h in der gegebenen Situation geeignet sei, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen.