Auch ein Beschleunigen des Lieferwagens auf der Normalspur sei denkbar gewesen, so dass die vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge die Möglichkeit gehabt hätten, auf die Autobahn (und vor das Fahrzeug des Beschuldigten) einzufahren. Zwar sei der Verteidigung dahingehend zuzustimmen, dass das direkte Einfahren von der Einfahrspur auf die Überholspur nicht per se verboten sei, allerdings habe der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zum Lieferwagen gewahrt.