13. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 und Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11). Vor dem Beschuldigten seien auf der Einfahrspur zwei bis drei weitere Fahrzeuge gefahren, welche auf die Autobahn hätten auffahren wollen. Es sei in dieser Situation sehr wahrscheinlich gewesen, dass die Lenkerin des auf der Normalspur fahrenden Lieferwagens auf die Autos auf der Einfahrspur reagieren würde;