Der minimale frontale Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand gemäss Gutachten zwischen den Zeitpunkten 21.20 s und 21.44 s (vgl. pag. 287 f., Gutachten S. 6 f., Antwort 3 mit Hinweis auf Bild 3 rechts, Bild 4 links und Bild 8). Der Lieferwagen befand sich in diesem Zeitpunkt in direkter Fahrtrichtung vor dem Fahrzeug des Beschuldigten. III. Rechtliche Würdigung