6 km/h. Der metrische Abstand betrug somit basierend auf diesen Messwerten zwischen mindestens 12.3 Meter (79.1 km/h x 1'000 / 3600 x 0.56) und höchstens 14 Meter (89.5 km/h x 1'000 / 3600 x 0.56). Die Messung des zeitlichen Abstands beruht dabei auf dem Abstand zwischen den Hinterrädern des Lieferwagens und den Vorderrädern des Fahrzeugs des Beschuldigten. Der minimale frontale Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand gemäss Gutachten zwischen den Zeitpunkten 21.20 s und 21.44 s (vgl. pag.