Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten um 12:04:55 Uhr vollständig hinter dem Lieferwagen befunden habe, wenn auch nur kurz und in leicht schräger Fahrtrichtung gegen links. Der Beschuldigte wechselte sogleich auf die Überholspur und verweilte nicht auf der Normalspur hinter dem Lieferwagen. Die Kammer geht somit beweiswürdigend davon aus, dass der Beschuldigte am 5. März 2021, ca. 12:05 Uhr, über die Autobahneinfahrt Wimmis auf die Autobahn A6 Süd Thun in Richtung Spiez auffuhr, wobei vor ihm mindestens zwei weitere Fahrzeuge auf der Einfahrspur fuhren.