die Gefahr des direkten Zusammenprallens der beiden Fahrzeuge ist sodann die Fahrtrichtung des Beschuldigten genauer zu betrachten. Hierzu ist auf der SatSpeed-Aufzeichnung erkennbar, dass der Beschuldigte diagonal über die Normalspur fuhr (12:04:54–12:04:56 Uhr), wobei er im Zeitpunkt des Ansetzens zum Spurwechsel (12:04:54 Uhr) in Fahrtrichtung des vor ihm fahrenden Lieferwagens fuhr. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten um 12:04:55 Uhr vollständig hinter dem Lieferwagen befunden habe, wenn auch nur kurz und in leicht schräger Fahrtrichtung gegen links.