284, Gutachten, Ziff. 4.1), während sich die Vorinstanz bei beiden Fahrzeugen an den Hinterrädern orientierte und beim Lieferwagen die Distanz zwischen dem hinteren Radstand bis zum Heck und beim Fahrzeug des Beschuldigten die Distanz zwischen der Frontschürze bis zum hinteren Radstand abzog (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 213). Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen liegen somit näher am Ergebnis des Gutachtens, als die zahlenmässigen Ergebnisse vermuten lassen. Betreffend das Potenzial für eine Auffahrkollision resp. die Gefahr des direkten Zusammenprallens der beiden Fahrzeuge ist sodann die Fahrtrichtung des Beschuldigten genauer zu betrachten.