Bei einem zeitlichen Abstand von 0.56 Sekunden resultiert damit ein metrischer Abstand von rund 13.92 Metern, also knapp 14 Metern. Wird hingegen die Minimalgeschwindigkeit von 79.1 km/h (entsprechen rund 21.97 m/s) zur Bestimmung herangezogen, resultiert ein metrischer Abstand von rund 12.3 Metern. Triftige Gründe, um betreffend die Frage der Geschwindigkeit sowie des zeitlichen und räumlichen Abstands von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. So erachtet auch die Verteidigung das Gutachten als überzeugend (pag.