5 derräder des Fahrzeugs des Beschuldigten und den Referenzlinien beim Passieren der Endpunkte der Mittellinie Nrn. 1 und 2 ein Abstand von 0.56 Sekunden, beim Passieren des Endpunkts der Mittellinie Nr. 3 ein Abstand von 0.52 Sekunden ermittelt (pag. 284 f.). Bei der gefahrenen Geschwindigkeit entspreche der zeitliche Abstand von 0.56 Sekunden einem metrischen Abstand von höchstens 14 Metern (pag.