Aus diesen Angaben wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten auf 84.3 km/h ± 5.2 km/h bestimmt, wobei die mindestens gefahrene Geschwindigkeit 79.1 km/h betragen habe, wenn die Unsicherheit zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen werde (pag. 287). Betreffend den zeitlichen Abstand zwischen den Fahrzeugen wurde anhand der Positionen der Hinterräder des Lieferwagens resp. der Vor-