Darin wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten durch eine Weg-Zeit-Analyse ermittelt (pag. 286 f.). Der Gutachter bestimmte die Wegstrecke zwischen den Referenz-Positionen (den Endpunkten spezifischer Mittellinien) im Orthobild auf 35.6 ± 0.5 Meter. Die Abschnittszeit wurde aus der Differenz der Frame-Zeiten ermittelt und betrug vorliegend 1.52 ± 0.08 Sekunden. Aus diesen Angaben wurde die gefahrene Geschwindigkeit des Beschuldigten auf 84.3 km/h ± 5.2 km/h bestimmt, wobei die mindestens gefahrene Geschwindigkeit 79.1 km/h betragen habe, wenn die Unsicherheit zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen werde (pag.