In ihrem Beweisergebnis erachtete die Vorinstanz eine vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h beim Einfahren von der Einfahrspur auf die Überholspur und einen zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden bzw. einen metrischen Abstand von 10 Metern als erstellt (pag. 217, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den strittigen Punkten der Geschwindigkeit und des Abstands wurde im Berufungsverfahren bei E.________ ein Gutachten eingeholt (pag. 282 ff.; nachfolgend Gutachten). Darin wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten durch eine Weg-Zeit-Analyse ermittelt (pag.