Auf der SatSpeed-Auf- zeichnung ist erkennbar, dass die Sichtverhältnisse auf der Autobahn gut waren, wenngleich es leicht regnete. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte selber während des Strafverfahrens die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf 70–90 km/h und den Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem vor ihm fahrenden Lieferwagen auf ca. 30–40 Meter geschätzt habe (pag. 209 ff., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In ihrem Beweisergebnis