11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte rügt betreffend die Beweiswürdigung eine falsche Geschwindig- keits- und Abstandswürdigung der Vorinstanz. Diese sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren sei und der Abstand zum Lieferwagen ca. 10 Meter betragen habe. Dies sei nun mittels des eingeholten Gutachtens widerlegt. Auch sei der Beschuldigte nicht hinter dem Lieferwagen gefahren, sondern habe die Normalspur diagonal überquert.