Anders als die Anklagebehörde, welche den Beschuldigten der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung angeklagt hat (pag. 55 f.), beurteilte die Vorinstanz die Vorwürfe des rücksichtslosen Einfahrens von der Einfahrspur direkt auf die Überholspur (lit. a) sowie des dabei nicht ausreichenden Abstands zum vor ihm auf der Normalspur fahrenden Fahrzeug (lit. b) als eine Handlungs- und Sachverhaltseinheit. Dem schliesst sich die Kammer an.