6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung erfolgte vollumfänglich. Die Kammer hat damit den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, die Strafzumessung und die Verlegung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildet ein Vergehen, sodass die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition überprüft (Art. 398 Abs. 3 und Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden;