___ zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und die Erstellung des Gutachtens zum fraglichen Abstand bzw. der gefahrenen Geschwindigkeit in Auftrag gegeben (pag. 275 f.). Das Gutachten, datierend vom 10. November 2022, ging am 11. November 2022 beim Obergericht ein und wurde dem Beschuldigten gleichentags mit Verfügung zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert 20 Tagen eine Stellungnahme und allfällige Ergänzungsanträge einzureichen (pag. 290 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 teilte der Beschuldigte mit, keine Einwände gegen das Gutachten vorzubringen (pag. 305).