_ reichte für den Beschuldigten am 29. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 310 ff.). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 314 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung vom 23. März 2022 stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten den Beweisantrag, es sei ein verkehrstechnisches Gutach-