3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt (pag. 266 f.). Mit Eingabe vom 9. August 2022 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 272 f.). Mit Verfügung vom 29. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 275 f.). Rechtsanwalt B.________ reichte für den Beschuldigten am 29. Dezember 2022 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag.