2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 innert Frist Berufung an (pag. 191). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. März 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichentags zugestellt (pag. 247 ff.). Die Berufungserklärung, datierend vom 23. März 2022, ging fristgerecht am 24. März 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 257 ff.). Das Urteil der Vorinstanz ist vollumfänglich angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 30. März 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag.