Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Mobiltelefon iPhone 7, schwarz, mit schwarzer Hülle (CP) - 1 Mobiltelefon Samsung mit 2 SIM-Karten (T-1) 2. Der Notizzettel mit Angaben über G.________ (T-3) verbleibt als Beweismittel bei den Akten. 3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 842.10 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte PW M.________(Auto), grau, .________, wird eingezogen (Art. 70 StGB): 5. A.________ wird verpflichtet, die ab April 2023 weiter anfallenden Stellplatzkosten für den M.________(Auto), grau, .________, bis zu dessen Verwertung zu bezahlen.