Die beiden beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (1 Mobiltelefon iPhone 7, schwarz, mit schwarzer Hülle (CP) und 1 Mobiltelefon Samsung mit 2 SIM-Karten (T-1), pag. 1227 f.) sind für den Drogenhandel eingesetzt worden, weshalb sie gemäss Art. 69 StGB einzuziehen sind. 26. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II.