34 Beim beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 842.10 (pag. 1219) muss aufgrund der konkreten Umstände und Lebenssituation von A.________ davon ausgegangen werden, dass es sich um Drogenerlös handelt. Zwar hat A.________ dieses Geld für die letzte Hollandreise allenfalls aus seiner eigenen Tasche (legaler W.________-Lohn) vorgeschossen, doch hätte er dies nachträglich durch den Lohn von CHF 7'000.00 von C.________ ersetzt erhalten. Der Betrag von CHF 842.10 wird deshalb gemäss Art. 70 StGB eingezogen.