25. Einziehung und Beschlagnahme In Bezug auf den Beschuldigten wurden im vorliegenden Verfahren zwei Telefone, zwei SIM-Karten, ein Notizzettel, ein Geldbetrag von CHF 842.10 sowie der M.________(Auto) beschlagnahmt. Der Notizzettel verbleibt als Beweismittel bei den Akten. Die restlichen Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 resp. Art. 70 StGB einzuziehen. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für eine Einziehung zutreffend wiedergegeben und angewendet (pag. 2743 f., S. 152 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erwägungen werden zum besseren Verständnis auszugsweise zitiert: