2946 ff.). Im geltend gemachten Aufwand sind insgesamt rund 19 Stunden Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung eingerechnet. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Umfangs des Geschäfts zu hoch. Rechtsanwalt B.________ hat den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten und verfügte entsprechend über fundierte Aktenkenntnis. Auch wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine grösseren Beweisergänzungsmassnahmen mehr durchgeführt. Angemessen erscheint deshalb eine Vorbereitungszeit von rund 10 Stunden. Sodann hat die oberinstanzliche Verhandlung lediglich 4.5 Stunden gedauert, was ebenfalls zu korrigieren ist.