2741, S. 150 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diesbezüglich unterliegt der Beschuldigte der vollumfänglichen Rück- und Nachzahlungspflicht. Damit hat er dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 21'988.25