Zufolge der Kostenverteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4’883.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 1'077.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.1.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Für die Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars wird auf die Vorinstanz abgestellt (pag. 2741, S. 150 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).