23. Parteientschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Da für die Freisprüche keine Kosten ausgeschieden werden, ist eine solche Ausscheidung auch in Bezug auf die entstandenen Verteidigungskosten nicht angezeigt. Dem Beschuldigten ist keine Parteientschädigung auszurichten. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb nicht geboten.