Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Weiter sind im oberinstanzlichen Verfahren für den Stellplatz des beschlagnahmten M.________(Auto) bis Ende März 2023 Auslagen von CHF 861.60 entstanden. Diese Kosten hat der Beschuldigte zu tragen. Die weiteren Standkosten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens resp. der Verwertung des Autos sind ebenfalls vom Beschuldigten zu zahlen.