32 Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 13'349.85 und Auslagen von CHF 8'596.35, ausmachend insgesamt CHF 21'946.20, zu bezahlen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m.